Die Kläger, beihilfeberechtigte Ruhestandsbeamte des Landes Berlin beziehungsweise der Bundesrepublik Deutschland, hatten auf Gewährung von Beihilfe für ärztliche Leistungen geklagt, die überwiegend mit dem 2,3-fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte in Rechnung gestellt worden waren. Die Beihilfestellen hatten aufgrund der im Land Berlin und im Bund identischen Regelungen der Beihilfeverordnungen, die auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung Bezug nehmen, nur wesentlich geringere Erhöhungssätze bei den ärztlichen Leistungen abrechnen können.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Entscheidungen im Ergebnis bestätigt und die Begrenzung der Beihilfegewährung auf die Erhöhungssätze, die für Versicherte im Basistarif der privaten Krankenversicherung gelten, als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gewertet. Denn Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die in Ermangelung einer Alternative im Basistarif versichert sind, würden dadurch gegenüber im Regeltarif krankenversicherten Beihilfeberechtigten benachteiligt. Hierfür fehle es an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund.
Zu den konkreten Auswirkungen liegen noch keine Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts vor. Gleichwohl hat das Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 23. April 2014 (Az. D 6-3011/9#2) empfohlen, alle diesbezüglichen Verfahren und anstehenden Festsetzungen ruhend zu stellen. Nach Auswertung der Entscheidungsgründe wird das Bundesministerium des Innern per Rundschreiben über das weitere Vorgehen informieren.
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