16. September 2013 Artikel drucken Artikel versenden

VRB begrüßt Entscheidung des BVerwG zum Aufwendungsersatz bei privater Kinderbetreuung

Aufwendungsersatz bei privater Kinderbetreuung
Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de
Bald weniger Schlange stehen für einen Betreuungsplatz?
Eltern, deren Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz nicht erfüllt wird, können die Kosten für eine selbst beschaffte private Alternative in bestimmten Fällen auf die Kommunen abwälzen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2013 entschieden und festgestellt, unter welchen Voraussetzungen ein bundesrechtlicher Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehen kann. Dem Urteil könnte weitreichende Bedeutung zukommen, denn seit dem 1. August 2013 haben bundesweit alle Kinder in einem Alter zwischen einem und drei Jahren Anspruch auf einen Krippenplatz.

Im Streitfall ging es um den Ersatz der Aufwendungen, die durch die Unterbringung der damals zweijährigen Tochter in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative von April bis Oktober 2011 entstanden sind. Die Eltern ließen die Tochter dort betreuen, weil die beklagte Stadt Mainz während dieser Zeit keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen konnte. Das hier anwendbare Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz sieht vor, dass Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindertagesstätte haben. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die in dem genannten Zeitraum entstandenen Aufwendungen für die private Kinderkrippe in Höhe von ca. 2 200 € zu erstatten. Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis bestätigt. Die Beklagte habe den nach Landesrecht bestehenden und von der Mutter rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auf einen Kindergartenplatz nicht erfüllt. Deshalb müsse sie die Kosten des selbst beschafften Ersatzplatzes in einer privaten Kinderkrippe übernehmen. Die hiergegen eingelegte Revision der beklagten Stadt hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (Az. BVerwG 5 C 35.12).

Der Senat hat festgestellt, dass sich der bundesrechtliche Anspruch auf Aufwendungsersatz aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ergibt. Allerdings stellten die Richter auch klar, dass einige Voraussetzungen für die Übernahme der Aufwendungen erfüllt sein müssten. Zum einen müssen Sorgeberechtigte den Betreuungsbedarf des Kindes den Städten und Gemeinden rechtzeitig anzeigen und zum anderen nachweisen, dass die Deckung des Bedarfs keinen weiteren Aufschub duldet.

Die kommissarische Vorsitzende des VRB, Diana Böttger, die sich in ihrer Verbandspolitik insbesondere für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie einsetzt, begrüßte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: „Das Urteil wird bundesweit dazu führen, dass die Städte und Gemeinden den Ausbau der Betreuungsplätze für Kleinkinder weiter vorantreiben oder sich gar um weitere Optionen bemühen, um gegebenenfalls kostspielige Erstattungen umgehen zu können.“

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