Die Kläger zu den Verfahren BVerwG 2 C 12.11 und BVerwG 2 C 18.12 sind Lehrer, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, deren gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aber wegen des gesundheitlichen Risikos der vorzeitigen Pensionierung abgelehnt worden war. Bei beiden Klägern ist ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt, sie sind jedoch Schwerbehinderten nicht gleichgestellt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die behördlichen Entscheidungen insoweit bestätigt, als die Kläger keinen Anspruch auf Verbeamtung haben. Es hat die Beklagten jedoch verpflichtet, über die Anträge erneut zu entscheiden. Die gesundheitliche Eignung sei bei weniger stark behinderten Bewerbern wie den Klägern bereits dann gegeben, wenn aufgrund einer Prognose überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie bis zur gesetzlichen Altersgrenze Dienst leisten können. Für nicht behinderte Bewerber müsse diese Prognose dagegen eine hohe Wahrscheinlichkeit ergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revisionen der Kläger die Urteile aufgehoben und die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird insbesondere erneut darüber zu entscheiden haben, ob die Kläger nach dem Prognosemaßstab gesundheitlich geeignet sind, den das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für alle Bewerber mit Ausnahme der Schwerbehinderten bestimmt hat. Angesichts der Unsicherheiten einer über einen derart langen Zeitraum abzugebenden Prognose dürfen die Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Eignung nicht überspannt werden. Für eine negative Prognose aktuell leistungsfähiger Bewerber bedarf es daher tatsächlicher Anknüpfungspunkte, die eine vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Weitere Erleichterungen hat der Gesetzgeber nur für schwerbehinderte Bewerber vorgesehen. Dagegen sind Vergünstigungen für weniger stark behinderte Bewerber durch einen nochmals abgesenkten Prognosemaßstab angesichts ihrer geringeren Schutzbedürftigkeit weder verfassungs- noch unionsrechtlich geboten, so der 2. Revisionssenat in der Pressemitteilung vom 25. Juli 2013.
Die Verwaltungsgerichte haben die gesundheitliche Eignung abschließend zu klären; der Verwaltung steht insoweit - anders als bei der Beurteilung der fachlichen Eignung - kein nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
„Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu begrüßen“, so die kommissarische Vorsitzende des VRB, Diana Böttger. „Sie erhöht die Chancen einer Verbeamtung von solchen Kolleginnen und Kollegen, die im Vorfeld erkrankt oder mit bestimmten gesundheitlichen Einschränkungen belastet sind. Zum einen hat der Senat die Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Eignung reduziert. Zum anderen hat er der Behörde bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung einen Beurteilungsspielraum abgesprochen.“
Bild Einkommenstabellen: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild dbb SPEZIAL zum Coronavirus: Christian Daum / pixelio.de