Zwar werden die meisten Grundbücher in Deutschland bereits heute in elektronischer Form geführt. Die Art der Darstellung hat sich jedoch gegenüber dem früheren papiergebundenen Grundbuch nicht verändert. Neben dieser gewohnten Darstellungsform, die erhalten bleibt, wird der Grundbuchinhalt künftig auch anders aufbereitet werden können.
Im Rahmen der datenschutzrechtlichen Grenzen werden zudem neue Recherche- und Auskunftsmöglichkeiten entstehen. So wird es beispielsweise möglich sein, schnell Informationen über Dienstbarkeiten (z. B. Leitungsrechte) zu erlangen, die sich über viele Grundstücke erstrecken. Außerdem wird die strukturierte Datenhaltung eine wesentlich effizientere Einbindung des Grundbuchs in den elektronischen Rechtsverkehr ermöglichen.
Mit Rücksicht auf den enormen Aufwand, der insbesondere mit der Übertragung der vorhandenen Grundbücher in eine datenbankgeeignete Form verbunden ist, sollen die Länder den Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung des Datenbankgrundbuchs jeweils selbst bestimmen können.
Zu dem vom Deutschen Bundestag am 26. Juni 2013 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (BT-Drs. 17/14190) erklärte die kommissarische Vorsitzende des VRB, Diana Böttger: „Der VRB begrüßt die Einführung eines Datenbankgrundbuchs, das die Arbeit in den Gerichten effizienter machen kann. Das Grundbuchwesen ist eine klassische Domäne der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Sie sind es, die dafür sorgen, dass die notwendigen Eintragungen zeitnah erfolgen, und darüber wachen, dass das Grundbuch seine Publizitätsfunktion im Rechtsverkehr erfüllen kann. Jegliche verfahrensrechtliche wie technische Neuerung wird sich daran messen lassen müssen, dass der bisherige Standard rechtssicherer Eintragungen in das Grundbuch auch in Zukunft gewahrt bleibt. Der VRB wird die Umsetzung des Gesetzesvorhabens weiterhin kritisch begleiten und im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs an Grund und Boden jederzeit einschränkungslos und unbedingt für die Wahrung aller bisherigen Qualitätsstandards eintreten. Die Gewährleistung eines vollständigen und richtigen Grundbuchinhalts und damit der öffentliche Glaube des Grundbuchs sind in keiner Weise disponibel!“
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