Mit dem Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes werden über die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung hinaus gesetzliche Voraussetzungen für die Einführung einer Familienpflegezeit geschaffen. Damit wird das Familienpflegezeitgesetz, das für die Privatwirtschaft und für die Tarifbeschäftigten seit dem 1. Januar 2012 in Kraft ist, im Beamtenbereich wirkungsgleich nachvollzogen.
Zudem wird durch einen neuen Anspruch auf Dienstzeitverlängerung das Hinausschieben des Ruhestandseintritts für diejenigen Beamtinnen und Beamten erleichtert, die Einbußen bei der Versorgung mit einer längeren Lebensarbeitszeit kompensieren. Solche Einbußen können beispielsweise aufgrund familienbedingter Teilzeit, Beurlaubungszeiten oder aufgrund der beabsichtigten neu eingeführten Familienpflegezeit entstehen. Der Anspruch auf den späteren Ruhestandseintritt soll auf höchstens drei Jahre begrenzt sein und nur bestehen, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Außerdem sollen Beamtinnen und Beamte, die ihren Ruhestandseintritt so freiwillig hinausschieben – und bei denen der Höchstruhegehaltssatz bereits erreicht ist – für ihre weitere Dienstzeit einen Bleibezuschlag erhalten, der nicht auf das Ruhegehalt angerechnet wird. Dieser Zuschlag ist als Anreiz für Beamte gedacht, bei denen sich das Verbleiben im Dienst nicht mehr versorgungssteigernd auswirkt.
Diana Böttger befürwortete diese Nachbesserung bei den Ruhestandsregelungen: „Wer länger arbeiten möchte, sollte dies nicht nur zum Ausgleich von Versorgungslücken durch die Inanspruchnahme familienbedingter Teilzeit- und Beurlaubung tun dürfen. Der VRB begrüßt daher ausdrücklich die Möglichkeit zur Weiterarbeit mit einem Plus bei der Besoldung, wenn der Höchstruhegehaltssatz bereits erreicht ist. Dennoch muss der Eintritt in den Ruhestand aus unserer Sicht noch stärker den individuellen Bedürfnissen der Beamtinnen und Beamten Rechnung tragen. Wir setzen uns daher weiterhin für ein flexibles Pensionseintrittsalter von 60 bis 67 Jahren ein.“
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