Das Bundesverwaltungsgericht geht im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH von einem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch wegen krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs aus. Dieser Anspruch ergibt sich aus der sogenannten Arbeitszeitrichtlinie (Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG). Er ist allerdings beschränkt auf den nach Art. 7Abs. 1 dieser Richtlinie gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr. Er erfasst also weder einen über 20 Tage im Jahr hinaus reichenden Erholungsurlaub noch Arbeitszeitverkürzungstage oder einen Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX. Soweit ein Beamter diesen Mindesturlaub wegen Krankheit und anschließenden Ausscheidens aus dem aktiven Dienst nicht nehmen kann, hat er einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub.
Allerdings ist der Mindesturlaubsanspruch auch dann erfüllt, wenn der Beamte im fraglichen Jahr zwar seinen ihm für dieses Jahr zustehenden Urlaub nicht hat nehmen können, wohl aber „alten“, nämlich aus dem Vorjahr übertragenen Urlaub.
Für das Jahr, in dem der Beamte aus dem aktiven Dienst ausscheidet, stehen ihm der Mindesturlaubsanspruch und der hieran anknüpfende Urlaubsabgeltungsanspruch anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden zu.
Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren sind nur abzugelten, wenn sie nicht verfallen sind. Ein solcher Verfall tritt 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der Normgeber kann eine kürzere Frist bestimmen, die aber nach der Rechtsprechung des EuGH deutlich länger sein muss als das Urlaubsjahr.
Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand, umgerechnet auf die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt keinem Antragserfordernis und verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt.
Der Vorsitzende des VRB Thomas Kappl empfahl vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: „Jeder, der krankheitsbedingt in den Ruhestand tritt oder seit dem Jahr 2010 getreten ist, ohne seinen vorhandenen Urlaub zu nehmen, sollte die Sachlage anhand der im Urteil genannten Kriterien prüfen. Auf Antrag werden auch bereits abgelehnte Anträge wieder aufgegriffen, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist.“
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