Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die Honorare für Sachverständige, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sind zuletzt zum 1. August 2013 erhöht worden. Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 sollen sie erneut an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden. Daneben sollen auch die Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Zeuginnen und Zeugen angemessen erhöht werden.
Mit der Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren sowie der Anpassung der Honorare und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz sind höhere Ausgaben des Staates in Rechtssachen verbunden. Gleichzeitig sind auch die Sach- und Personalkosten der Justiz gestiegen. Deshalb sollen auch die Gerichtsgebühren angepasst werden.
Die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtsgebühren sollen grundsätzlich jeweils um zehn Prozent steigen. Die Honorare der Sachverständigen und Sprachmittelnden werden an die auf dem freien Markt üblichen Preise angepasst. Zudem sieht der Entwurf zahlreiche strukturelle Änderungen im anwaltlichen Vergütungsrecht und im Justizkostenrecht vor.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte zum Gesetzentwurf: „Die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind zuletzt im Jahr 2013 erhöht worden. Seitdem sind insbesondere die Kosten für den Kanzleibetrieb erheblich gestiegen, weshalb nun eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung erfolgen soll.
Die Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren sichert die wirtschaftliche Grundlage von Rechtsanwaltskanzleien insbesondere auch in strukturschwachen Regionen und trägt damit dazu bei, dass Bürgerinnen und Bürgern auch künftig flächendeckend Zugang zu kompetenter und zuverlässiger Rechtsberatung haben werden.
Im Bereich der Justizkosten werden unter anderem die Vergütungssätze für Sachverständige und Sprachmittelnde angehoben. Damit wollen wir sicherstellen, dass die Justiz auf ausreichend qualifizierte Sachverständige und Sprachmittelnde zurückgreifen kann.“
Quelle: BMJV
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