Neue Sätze für Kindesunterhalt veröffentlicht

Neue Sätze für Kindesunterhalt veröffentlicht
Foto: Petra Bork / pixelio.de
Zum 1. Januar 2020 wird die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert, der Mindestunterhalt minderjährige und volljährige Kinder erhöht sich. Die seit 1979 von dem OLG Düsseldorf herausgegebene Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist eine Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 angepasst. So beträgt ab dem 1. Januar 2020 der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 369 Euro statt bisher 354 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 424 Euro statt bisher 406 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497 Euro statt bisher 476 Euro.

Diese der Entscheidung des Gesetzgebers folgende Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die in 2018 und in 2019 unverändert blieben, werden zum 1. Januar 2020 angehoben. Sie betragen 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe. Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum 1. Januar 2018 erhöht wurden, bleiben unverändert.

In Anlehnung an den zum 1. August 2019 gestiegenen Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz steigt der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 735 Euro auf 860 Euro (einschließlich 375 Euro an Warmmiete).

Auf den Bedarf eines Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt seit dem 1. Juli 2019 für ein erstes und zweites Kind 204 Euro, für ein drittes Kind 210 Euro und ab dem vierten Kind 235 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.

Erstmals seit 2015 ändern sich die sogenannten Selbstbehalte. Diese Selbstbehalte bilden den dem Unterhaltspflichtigen mindestens zu belassenden Betrag ab. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 Euro und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 Euro statt bislang 880 Euro bzw. 1.080 Euro. Der notwendige Selbstbehalt beinhaltet Wohnkosten (Warmmiete) von 430 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Sofern nicht der Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes betroffen ist, beträgt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf mindestens 1.400 Euro statt bisher 1.300 Euro. Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 1. Januar 2020 1.280 Euro und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 Euro. Die Unterscheidung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen erfolgt in Anlehnung an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2019 (Aktenzeichen XII ZB 341/17). Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt zum 1. Januar 2020 von bisher 1.800 Euro auf 2.000 Euro. Auswirkungen des sogenannten Angehörigenentlastungsgesetzes sind noch nicht berücksichtigt.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2021 erfolgen. Nach der Mindestunterhaltsverordnung vom 12. September 2019 wird dann der Mindestunterhalt für ein Kind der 1. Altersstufe auf 378 EUR, für ein Kind der 2. Altersstufe auf 434 EUR und für ein Kind der 3. Altersstufe auf 508 EUR steigen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 39/2019 v. 16.12.2019)

Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2020 (PDF)

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