In dem Verfahren stehen vier Verfassungsbeschwerden von verbeamteten Lehrern zur Entscheidung, die wegen ihrer Streikteilnahme disziplinarrechtlich belangt worden waren und für ein Streikrecht für Beamtinnen und Beamte streiten. Dabei berufen sie sich auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Die Beschwerdeführer werden von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) unterstützt. Die Verfassungsrichterinnen und -richter wollten von der Klägerseite wissen, wie das geforderte Streikrecht konkret ausgestaltet sein sollte. Verbunden damit war die Frage, ob ein künftiges Streikrecht für Beamte und die bisher bestehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang zu bringen seien. Die Antworten der Klägerseite liefen darauf hinaus, dass von einem Fortbestand des bisherigen Rechte- und Pflichtenverhältnisses ausgegangen und das Streikrecht quasi „on top“ dazu erwartet wird.
Auf die vielfältigen und überwiegend kritischen Nachfragen des Senats zu diesem Ansatz betonte der dbb-Verfahrensbevollmächtigte Prof. Dr. Matthias Pechstein, dass es „ein bisschen Streikrecht bei ansonsten unveränderten Rechten und Pflichten nicht geben kann“. Das besondere Beschäftigungsverhältnis der Beamten zeichne sich nicht nur, aber ganz wesentlich durch die Streikfreiheit aus. Falle dieser Pfeiler des besonderen Konstruktes, komme alles ins Wanken: Alimentation einschließlich Pension und Beihilfe sowie Lebenszeitprinzip und Fürsorgepflicht. Diese Einschätzung teilten Bundesinnenminister Thomas de Maizière und die Ländervertreter in ihren Ausführungen vor dem Gericht.
Pechstein erörterte mit dem Gericht die Frage, gegen wen und für was ein Beamtenstreik nach den GEW-Vorstellungen gerichtet sei. Streikgegner wäre der Gesetzgeber, Streikziel wäre das Besoldungsgesetz. „Das Parlament durch einen Streik zum Erlass eines Gesetzes zu zwingen, ist mit dem freien Mandat der Abgeordneten nicht zu vereinbaren“, machte Pechstein deutlich.
Zur generellen Anwendbarkeit der Europäischen Menschenrechtskonvention und Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf die Ausgestaltung des deutschen Beamtenstatus stellte Pechstein für den dbb klar, dass es weder eine völker- noch eine verfassungsrechtliche Veranlassung für die Einführung eines Streikrechts für die Beamtinnen und Beamte in der Bundesrepublik gebe. „Wir sind bei diesem Thema mitten im Herzen der Staatsverwaltung und -organisation, verankert in der Verfassung, und da hat“, so Pechstein mit Blick auch auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, „die Verfassung das letzte Wort“.
Mit einer Entscheidung des Gerichts ist frühestens in einigen Monaten zu rechnen.
Bild Einkommenstabellen: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild dbb SPEZIAL zum Coronavirus: Christian Daum / pixelio.de