Das Rechtspflegergesetz hat seit seiner Einführung im Jahr 1969 zahlreiche Änderungen erfahren. Veränderte Anforderungen und Aufgabenstrukturen haben im Laufe der Zeit zu einem komplexen und wenig übersichtlichen Regelungswerk geführt.
Der Rechtspfleger hat sich als unabhängiger Entscheider im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland etabliert. Diese Stellung ist bislang nicht durch einen eigenen Status der Rechtspfleger gesichert. Aufgrund der besonderen Stellung der Justiz als Dritter Gewalt ist das allgemeine Beamtenrecht nicht geeignet, die Amts- und Dienstverhältnisse der Rechtspfleger zu regeln. Die Unabhängigkeit der Rechtspfleger erfordert einen besonderen Status.
Daneben sind die heutigen Aufgabenverteilungen in der Justiz geprägt von Doppelzuständigkeiten, Einzelfall- und Ausnahmeregelungen und bedürfen auch unter dem Gesichtspunkt der immer knapper werdenden personellen Ressourcen einer Überarbeitung.
Der BDR hat deshalb einen Vorschlag für ein neues Rechtspflegergesetz erarbeitet.
Der Entwurf ist in fünf Abschnitte gegliedert.
Der erste Abschnitt regelt den Status und die Stellung des Rechtspflegers durch ein eigenes Statusamt. Dieses eigene Statusamt bedingt besondere Regelungen zum Zugang, zur Berufung und zur Stellung des Rechtspflegers. Das allgemeine Beamtenrecht findet ergänzende Anwendung.
Im zweiten Abschnitt findet die Aufgabenzuweisung an den Rechtspfleger statt. Diese Aufgabenzuweisung erfolgt im Rahmen der grundrechtlichen Vorgaben zunächst vollumfänglich. Öffnungsklauseln sind nicht mehr vorgesehen. Die bislang bestehenden Öffnungsklauseln sind vollumfänglich umgesetzt. Die Rechtspfleger haben über Jahre bewiesen, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben selbstständig und unabhängig erledigen können. Ausnahmen von der Übertragung sind einheitlich und abschließend in § 20 n.F. geregelt. Die Rechtsbehelfe sollen den allgemeinen Verfahrensvorschriften angepasst werden.
Der dritte Abschnitt enthält Regelungen zum Amtsverhältnis, welche aufgrund der Stellung der Rechtspfleger bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften erforderlich sind.
Die Verteilung der Geschäfte darf nicht mehr Aufgabe der Justizverwaltung, sondern muss Aufgabe der Rechtspfleger selbst sein und soll durch den Rechtspflegerrat erfolgen. Die Regelungen hierzu orientieren sich an den §§ 21a ff. GVG und sind im vierten Abschnitt enthalten.
Abschließend enthält der Vorschlag zur Gesetzesänderung Übergangsbestimmungen im fünften Abschnitt.
Dieser beschlossene Vorschlag wurde seitens des BDR nun zu Beginn der öffentlichen Diskussion u.a. an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Inneren, den Rechts-, Innen-, Familien- und Finanzausschuss sowie die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, die Bundestagsfraktionen und Bundesparteivorstände, alle Landesjustizministerien, die Bundesnotar- und Bundesrechtsanwaltskammer, die Europäische Union der Rechtspfleger (E.U.R.), Gewerkschaften und Fachverbände auf Bundesebene sowie an die acht (Fach-) Hochschulen für Rechtspflege übersandt.
Vorschlag des Bundes Deutscher Rechtspfleger zur Neufassung des Rechtspflegergesetzes (PDF)
Bild Einkommenstabellen: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild dbb SPEZIAL zum Coronavirus: Christian Daum / pixelio.de