„Mit dieser Reform passen wir den Mutterschutz an die heutigen Realitäten an. Das Gesetz war veraltet – wir bringen es auf die Höhe der Zeit. Besonders wichtig ist, dass wir den Mutterschutz für Mütter von Kindern mit Behinderung verbessern: Hier soll künftig nach der Geburt der Schutz auf 12 Wochen erhöht werden“, betonte Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig.
Mit der Reform werden neuere gesundheitswissenschaftliche Erkenntnisse umgesetzt und gesellschaftliche Entwicklungen beim Mutterschutz berücksichtigt. Dadurch wird der Diskriminierung schwangerer und stillender Frauen entscheidend entgegengewirkt.
Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen„Mehr Frauen können künftig vom gesetzlichen Mutterschutz profitieren: Künftig haben auch Studentinnen und Schülerinnen ein Recht auf Mutterschutz. Mit diesem Gesetz sorgen wir ebenfalls für eine Flexibilisierung - denn viele Frauen möchten gerne länger bis zur Geburt arbeiten“, so Manuela Schwesig weiter.
Schülerinnen und Studentinnen werden dann in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten. Für Schülerinnen und Studentinnen werden damit nun erstmalig bundeseinheitliche Regelungen für den Mutterschutz getroffen.
Neben Schülerinnen und Studentinnen sollen jetzt auch weitere arbeitnehmerähnliche Personen, Frauen mit Behinderung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Praktikantinnen und Frauen in betrieblicher Berufsbildung in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen. Zudem wird klargestellt, dass die mutterschutzrechtlichen Regelungen beispielsweise auch für Teilnehmerinnen des Bundes¬freiwilligendienstes oder für Entwicklungshelferinnen gelten.
Einheitliches GesundheitsschutzniveauZiel des Gesetzes bleibt es, eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz für eine stillende oder schwangere Frau und ihr (ungeborenes) Kind einerseits und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit und ihre Ausbildung andererseits, sicherzustellen. Mit der Reform soll für alle erwerbstätigen schwangeren und stillenden Frauen berufsgruppenunabhängig ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau gelten.
Für Bundesbeamtinnen, Bundesrichterinnen und Soldatinnen soll dieses einheitliche Schutzniveau außerhalb des Mutterschutzgesetzes durch entsprechende Rechtsverordnungen auf Bundesebene sichergestellt werden. Für Landes- und Kommunalbeamtinnen sowie für Landesrichterinnen setzen die Länder die unionsrechtlichen Vorgaben in eigener Zuständigkeit um.
Mutterschutzrechtliche Vorschriften werden besser strukturiertDurch den Gesetzentwurf werden die Regelungen zum Mutterschutz besser strukturiert und übersichtlicher gestaltet. Deshalb wird die bisher geltende Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz integriert. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Praxis ist die MuSchArbV nicht hinreichend bekannt und wird oftmals aus diesem Grund nicht konsequent angewendet.
Ausschuss für MutterschutzDer Gesetzentwurf sieht erstmalig auch die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz vor. Der Ausschuss soll zukünftig Empfehlungen erarbeiten, die eine Orientierung bei der praxisgerechten Umsetzung des Mutterschutzes bieten. Betriebe und Behörden werden auf diese Weise in Umsetzungsfragen für den Mutterschutz bestmöglich beraten und begleitet.
Im Ausschuss für Mutterschutz sollen geeignete Personen der Sozialpartner, der Ausbildungsstellen, der Studierendenvertretungen, der Landesbehörden sowie geeignete Personen aus der Wissenschaft vertreten sein.
Abbau von BürokratiekostenDurch die praxisgerechtere Ausrichtung des Mutterschutzgesetzes werden Informations- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers verringert und damit ein Beitrag zur Senkung von Bürokratiekosten geleistet.
Das Gesetz soll im Jahr 2016 verabschiedet werden. Es ist geplant, dass das Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft tritt.
Quelle: bmfsfjDie Frauenbeauftragte des VRB, Katja Maßenberg, begrüßte den Gesetzentwurf: „Durch die Vereinheitlichung des Schutzniveaus wird das Mutterschutzrecht auch für die Bediensteten in der Justiz – Richterinnen, Beamtinnen und Tarifbeschäftigte – nicht nur transparenter und übersichtlicher, sondern auch einfacher in der Anwendung. Besonders positiv hervorzuheben sind zudem verbesserte Regelungen für Frauen in besonders sensiblen Lebenslagen“.
Bild Einkommenstabellen: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild dbb SPEZIAL zum Coronavirus: Christian Daum / pixelio.de