Benra begrüßte im Beteiligungsgespräch, dass als Folge nachdrücklicher Kritik des dbb in einem ersten Entwurf vorgesehene Einschränkungen bei den Sonderurlaubsregelungen für gewerkschaftliche Zwecke weitgehend zurückgenommen wurden. „Wir hatten in Zukunft eine restriktivere Bewilligungspraxis beim Sonderurlaub befürchtet, weil mit der Novelle zunächst beabsichtigt war, den Dienststellen einen weiter gefassten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Bewilligung von Sonderurlaub zu eröffnen und den Umfang der Beurlaubungsmöglichkeiten faktisch zu halbieren. „Das ist jetzt weitgehend vom Tisch“, sagte der dbb Vize. Benra wies darauf hin, dass in einem Großteil der Fälle die bislang mögliche Gesamtzahl von bis zu zehn Sonderurlaubstagen erhalten bleibt. Zudem bleiben künftig Beurlaubungen für Zwecke der Aus- und Fortbildung, für vereins-, parteipolitische, kirchliche oder gewerkschaftliche Zwecke weitgehend anrechnungsfrei. „In der jetzt vorliegenden Fassung trägt die Regelung der Bedeutung des ehrenamtlichen Engagements insgesamt mehr als bisher Rechnung“, so Benra.
Ausdrücklich begrüße der dbb die mit der Novellierung der Sonderurlaubsverordnung vorgenommene Neuaufteilung der Sonderurlaubstatbestände, mit der eine deutlich verbesserte Übersichtlichkeit und eine erleichterte Handhabung verbunden sei, sagte Benra. Auch die Übernahme von bisher in Rundschreiben geregelten Sachverhalten in den Verordnungstext erleichtere generell den Umgang mit Sonderurlaubstatbeständen. Mit der bereits angekündigten neu aufgenommenen Bestimmung, dass Beamte im Fall einer akut aufgetretenen Pflege-Notsituation eines nahen Angehörigen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für bis zu neun Arbeitstage bekommen können, sei ein weiterer positiver Punkt erreicht: „Das ist ein weiterer dringend notwendiger Beitrag, um zumindest bei kurzfristig auftretenden Pflege-Notsituationen mehr zeitliche Flexibilität für die Beschäftigten und damit insgesamt bessere Rahmenbedingungen für eine Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu schaffen“, lobte der dbb Vize.
Auch der VRB hatte im Rahmen einer Stellungnahme an den dbb im Vorfeld des Beteiligungsgesprächs die Erweiterung des Tatbestandskatalogs für Sonderurlaub aus persönlichen Gründen befürwortet. Zudem sprach sich der VRB im Zusammenhang mit der Gewährung von Sonderurlaub bei ärztlich bescheinigter Erkrankung oder ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren für eine Vereinheitlichung der Regelung zur Gewährung von Sonderurlaub bei ärztlich bescheinigter Erkrankung eines Kindes auf acht Arbeitstage und einer Anhebung der Altersgrenze für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres aus. Bei Alleinerziehenden sollte sich nach Auffassung des VRB die Anzahl der Tage verdoppeln. Diese Auffassung wurde zwar vom dbb im Tenor mitgetragen, fand aber im Verordnungsentwurf des BMI letztendlich keine Berücksichtigung.
Bild Einkommenstabellen: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild dbb SPEZIAL zum Coronavirus: Christian Daum / pixelio.de