Zur Erhöhung des Frauenanteils an Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes sowie zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist zudem das Bundesgleichstellungsgesetz umfassend novelliert worden. Die Bundesverwaltung wird künftig insbesondere verpflichtet, im Gleichstellungsplan konkrete Zielvorgaben für den Frauen- und Männeranteil auf jeder einzelnen Führungsebene festzulegen. Darüber hinaus sind konkrete Maßnahmen vorzusehen, wie diese erreicht werden sollen.
Um den Fortschritt im öffentlichen Dienst transparent zu machen, müssen Institutionen des Bundes nun erstmals Daten zu ihren Gremien direkt an das Statistische Bundesamt melden. Diese fließen in die Gleichstellungsstatistik ein, die alle zwei Jahre erstellt wird.
Die „Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes“ ist als Artikel 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Bundesgremienbesetzungsgesetzes am 23. Dezember 2015 in Kraft getreten. Danach ist jede Dienststelle verpflichtet, alle zwei Jahre die Zahl der dort beschäftigten Frauen und Männer zu erfassen. Die Erhebung beinhaltet die Zahl der Frauen und Männer nach
Für die obersten Bundesbehörden besteht zudem eine jährliche Berichtspflicht: Ein gesonderter Gleichstellungsindex erfasst die Zahlen nach Geschlecht und unterscheidet nach
Darüber hinaus ermittelt die Statistik den Geschlechteranteil bei Bewerbungen im Vergleich zu den entsprechenden Einstellungen, bei Führungskräften, Beförderungen und Höhergruppierungen. Für die Institutionen des Bundes gilt eine Erfassungspflicht der Zahl der durch den Bund bestimmten weiblichen und männlichen Mitglieder von Gremien.
Bild Einkommenstabellen: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild dbb SPEZIAL zum Coronavirus: Christian Daum / pixelio.de