Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen

Die Qutote gilt
Bild: BMFSFJ
Seit dem 1. Januar 2016 gilt die fixe Geschlechterquote von 30 Prozent für neu zu besetzende Aufsichtsratsposten in etwa 100 großen Unternehmen. Etwa 3.500 weitere Unternehmen sind verpflichtet, sich eigene Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management-Ebenen zu setzen. Und auch für den öffentlichen Dienst gilt für die Besetzung von Aufsichtsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, ab 2016 eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für alle Neubesetzungen dieser Sitze.

Zur Erhöhung des Frauenanteils an Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes sowie zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist zudem das Bundesgleichstellungsgesetz umfassend novelliert worden. Die Bundesverwaltung wird künftig insbesondere verpflichtet, im Gleichstellungsplan konkrete Zielvorgaben für den Frauen- und Männeranteil auf jeder einzelnen Führungsebene festzulegen. Darüber hinaus sind konkrete Maßnahmen vorzusehen, wie diese erreicht werden sollen.

Um den Fortschritt im öffentlichen Dienst transparent zu machen, müssen Institutionen des Bundes nun erstmals Daten zu ihren Gremien direkt an das Statistische Bundesamt melden. Diese fließen in die Gleichstellungsstatistik ein, die alle zwei Jahre erstellt wird.

Die „Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes“ ist als Artikel 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Bundesgremienbesetzungsgesetzes am 23. Dezember 2015 in Kraft getreten. Danach ist jede Dienststelle verpflichtet, alle zwei Jahre die Zahl der dort beschäftigten Frauen und Männer zu erfassen. Die Erhebung beinhaltet die Zahl der Frauen und Männer nach

  1. Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Auszubildenden, Richterinnen und Richtern sowie Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter,
  2. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,
  3. Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach unbefristeter und befristeter Beschäftigung,
  4. Bereichen, getrennt nach Besoldungs- und Entgeltgruppen, Laufbahnen, Berufsausbildungen einschließlich des Vorbereitungsdienstes, Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter, jeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,
  5. Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 3 Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes.

Für die obersten Bundesbehörden besteht zudem eine jährliche Berichtspflicht: Ein gesonderter Gleichstellungsindex erfasst die Zahlen nach Geschlecht und unterscheidet nach

  1. der Laufbahngruppe des höheren Dienstes,
  2. den einzelnen Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben einschließlich der politischen Leitungsämter,
  3. Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, auch für Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,
  4. der Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,
  5. beruflichem Aufstieg.

Darüber hinaus ermittelt die Statistik den Geschlechteranteil bei Bewerbungen im Vergleich zu den entsprechenden Einstellungen, bei Führungskräften, Beförderungen und Höhergruppierungen. Für die Institutionen des Bundes gilt eine Erfassungspflicht der Zahl der durch den Bund bestimmten weiblichen und männlichen Mitglieder von Gremien.

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