Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutzminister Heiko Maas anlässlich des Kabinettbeschlusses:
„Wer kein Konto hat, hat keine guten Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Auch die Wohnungssuche wird ohne Konto für viele Menschen zum Problem. Das ändern wir jetzt: Mit unserem Gesetzentwurf erhalten erstmals alle Verbraucherinnen und Verbraucher ein Recht auf ein Basiskonto. Zukünftig werden alle, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, also auch Wohnungslose, Asylsuchende und Geduldete, mit einem Girokonto am Zahlungsverkehr teilnehmen können. Das ist ein zentraler Schritt, damit alle Menschen in Deutschland voll am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können. Die Regelungen zur Entgelttransparenz sowie zu den Vergleichswebsites erhöhen den Wettbewerb der Zahlungsdienstleister. Davon werden auch Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren. Deutschland kommt der Zahlungskontenrichtlinie im Hinblick auf den Anspruch auf ein Basiskonto weit vor der Umsetzungsfrist nach und setzt damit nicht zuletzt auch ein deutliches Zeichen für den einheitlichen europäischen Zahlungsmarkt.“
Die geplanten Neuregelungen sehen vor, dass künftig alle Verbraucherinnen und Verbraucher einen Anspruch auf ein Basiskonto haben – also auf ein Konto, das die Nutzung der grundlegenden Zahlungsdienste ermöglicht. Dies erfasst das Ein- oder Auszahlungsgeschäft ebenso wie Lastschriften, Überweisungen und das Zahlungskartengeschäft. Das Recht auf Zugang zu einem Basiskonto soll grundsätzlich für alle Verbraucherinnen und Verbraucher gelten. Dem Koalitionsvertrag entsprechend werden alle Kreditinstitute, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, verpflichtet, Basiskonten zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus werden Zahlungsdienstleister nach dem Gesetzentwurf verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbraucher über die Entgelte und Kosten für Dienste in Bezug auf Zahlungskonten zu informieren. Hierdurch sollen die Transparenz und die Vergleichbarkeit von Kontoentgelten verbessert werden. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetzentwurf auch Vergleichswebsites vorgesehen; Verbraucherinnen und Verbraucher können so einfacher das für sie am besten geeignete Zahlungskonto finden. Zu den Vergleichskriterien auf der Website gehören Entgelte, die von Zahlungsdienstleistern für maßgebliche Dienste erhoben werden, sowie Filialnetz, Geldautomatennetz und Sollzins für Dispositionskredite.
Schließlich wird Verbraucherinnen und Verbrauchern durch Regelungen zur Kontenwechselhilfe der Wechsel des Zahlungskontoanbieters erleichtert. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einen Anspruch darauf haben, dass zur Erleichterung des Kontowechsels der bisherige und der neue Zahlungsdienstleister zusammenwirken. Die Zahlungsdienstleister sollen einander die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und so beispielsweise sicherstellen, dass der nunmehr kontoführende Zahlungsdienstleister Daueraufträge ausführt und Lastschriften akzeptiert.
Quelle: BMJV
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