Positiv ist an der Neuregelung auch, dass nicht in Anspruch genommene Elternzeit nun für 24 (anstatt wie bisher zwölf Monate) auf einen späteren Zeitraum übertragen werden dürfen, stellt Helene Wildfeuer fest. Die Flexibilisierung der Elternzeit setzt eine langjährige Forderung der dbb bundesfrauenvertretung um. Eltern sollen auf Betreuungsbedürfnisse ihres Kindes reagieren können. Schließlich findet Betreuung nicht nur in den ersten drei Lebensjahren statt. „Allerdings ist die Übertragung Elternzeit nur bis zum achten Lebensjahr des Kindes möglich“, stellt Helene Wildfeuer kritisch fest. „Aber zum Beispiel auch beim Wechsel auf die weiterführende Schule oder zu Beginn der Pubertät würden viele Eltern ihre Kinder gerne stärker als bisher unterstützen wollen, denn oftmals endet die Möglichkeit einer Ganztagsbetreuung mit der Grundschulzeit. Die dbb bundesfrauenvertretung wird sich deshalb auch weiterhin für eine Übertragungsmöglichkeit bis zum 14. Lebensjahr des Kindes und eine insgesamt flexiblere Gestaltung des Elterngeld- und Erziehungszeitgesetzes einsetzen.“
Wie wichtig für die dbb bundesfrauenvertretung diese Punkte sind, lässt sich auch an der aktuellen Entschließung „Vereinbarkeit von Familie und Karriere im Beruf“ des 11. dbb bundesfrauenkongresses ablesen, die eine Fortentwicklung der entsprechenden Gesetze fordert.
Die wichtigsten Neuregelungen des ab dem 1. Juli 2015 geltenden BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz):
Für Eltern von Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren werden, besteht die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von dem bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren.
Das Basiselterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; Beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Mütter und Väter, die mit einer gewissen Stundenzahl ihrer Arbeit nachgehen wollen, haben dann die Möglichkeit mit dem neuen Elterngeld Plus, länger als bisher diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe). Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Entscheiden sich beide, Mutter und Vater, gleichzeitig für vier Monate jeweils 25 bis 30 Stunden in der Woche zu arbeiten und sich partnerschaftlich um die Erziehung zu kümmern, gibt es einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil.
In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich (im Elterngeld Plus-Bezug mind. 150 Euro und höchstens 900 Euro monatlich).
Bei Inanspruchnahme des ElterngeldPlus wird das einkommensabhängige Elterngeld auf die Hälfte des beim vollständigen Einkommenswegfall zustehenden Basiselterngeldes begrenzt. Die Mindestbeträge werden halbiert.
Der Elterngeldanspruch entfällt für Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als 250.000 Euro.
Weitere Informationen zum neuen BEEG sind auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums unter www.bmfsfj.de abrufbar.
Quelle: dbb bundesfrauenvertretung
Bild Einkommenstabellen: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild dbb SPEZIAL zum Coronavirus: Christian Daum / pixelio.de