Bundeskabinett beschließt Verbesserung von Familienleistungen

Bundesregierung plant flexiblere Elterngeld- und Elternzeitregelungen
Bild: JMG / pixelio.de
Das Bundeskabinett hat am 25. März 2015 beschlossen, den steuerlichen Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und das Kindergeld rückwirkend ab 1. Januar 2015 sowie den Kinderzuschlag ab 1. Juli 2016 anzuheben. Damit will die Bundesregierung die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung der steuerlichen Freibeträge umsetzten. Der steuerliche Grundfreibetrag soll im Jahr 2015 um 118 Euro und im Jahr 2016 um weitere 180 Euro erhöht werden. Der Kinderfreibetrag soll um 144 Euro im Jahr 2015 und um weitere 96 Euro im Jahr 2016 steigen. Die geplanten Erhöhungen erfolgen auf Grundlage des 10. Existenzminimumberichts der Bundesregierung.

Neben dem Grundfreibetrag soll auch das Kindergeld für 2015 um monatlich 4 Euro je Kind und ab dem 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro je Kind steigen.

Die Bundesregierung plant ebenfalls, den Kinderzuschlag ab dem 1. Juli 2016 um monatlich 20 Euro auf 160 Euro zu erhöhen. Damit sollen die Eltern unterstützt werden, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen grundsätzlich bestreiten können, aber nicht den Bedarf ihrer Kinder.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf die folgenden Anpassungen vor:

Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro):

Kinderfreibetrag (aktuell 7.008 Euro einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung):

Kindergeld (aktuell 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder):

Kinderzuschlag (aktuell max. 140 Euro monatlich):

Hintergrund:
Der Staat darf Erwerbseinkommen zum Bestreiten des notwendigen Lebensunterhalts nicht besteuern. Zur exakten Überprüfung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe legt die Bundesregierung seit 1995 alle zwei Jahre einen sogenannten Existenzminimumbericht vor. Gegenstand des 10. Existenzminimumberichts, den das Bundeskabinett am 27. Januar 2015 beschlossen hatte, sind die maßgebenden Bemessungsbeträge für die Jahre 2015 und 2016. Maßgröße ist das sozialhilferechtliche Existenzminimum, das sich aus dem Regelbedarf (zum Beispiel Nahrung, Kleidung, Telefon, kulturelle Teilnahme) sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung zusammensetzt.

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