Hintergrund:
Durch Artikel 1 Nummer 43 des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) waren in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, R und W „Länderbezugnahmen gestrichen worden, denen nach der Föderalismusreform I im Bundesbesoldungsgesetz keine Bedeutung mehr zukommt“ (BT-Drs. 17/12455, S. 60). Zu diesen Regelungen gehörte auch die Amtszulage, die den Beamtinnen und Beamten der Rechtspflegerlaufbahn bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften in der Besoldungsgruppe A 13 nach der früheren Fußnote 13 gewährt werden konnte.
Entgegen der seinerzeitigen Annahme, dass diese Amtszulage nur noch Bedeutung für Landesbeamtinnen und Landesbeamte habe, gibt es auch im Bundesdienst Beamtinnen und Beamte der Rechtspflegerlaufbahn und entsprechende Stellen, welche ersatzlos weggefallen wären. Da das Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz insoweit inhaltliche Änderungen nicht beabsichtigte, wurde die entsprechende Amtszulage nunmehr rückwirkend zum 1. August 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes) wieder in das Bundesbesoldungsgesetz aufgenommen.
Auch der Verein der Rechtspfleger im Bundesdienst (VRB) hatte sich zusammen mit dem dbb beamtenbund und tarifunion für diese Korrektur eingesetzt. „Die Irritation im Kollegenkreis war groß. Durch die rückwirkende Gewährung ist eine Benachteiligung für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen abgewendet“, so der Vorsitzende des VRB, Matthias Stolp.
Bild Einkommenstabellen: Thorben Wengert / pixelio.de
Bild dbb SPEZIAL zum Coronavirus: Christian Daum / pixelio.de