Bundestag beschließt Gesetz zur Frauenquote
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Der Deutsche Bundestag hat am 6. März 2015 das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst in 2. und 3. Lesung beschlossen. Das gemeinsam von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz und der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegte Gesetz hat zum Ziel, den Anteil von Frauen in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung wesentlich zu erhöhen.
Bundesjustizminister Heiko Maas:
„Die Frauenquote ist der größte Beitrag zur Gleichberechtigung seit Einführung des Frauenwahlrechts. Nach der politischen Macht bekommen Frauen endlich einen fairen Anteil an der wirtschaftlichen Macht. Den Vorwand, es gäbe nicht genug qualifizierte Frauen, lassen wir nicht gelten. Denn: Noch nie waren so viele Frauen so gut ausgebildet wie heute. Deshalb bin ich sicher, dass am Ende kein einziger Sitz in den Aufsichtsräten frei bleiben wird. Frauen sind ein Gewinn für die Wirtschaft. Mit der Quote geben wir den Anstoß zu einem notwendigen Kulturwandel in Deutschlands Unternehmen. Die Quote wird Strukturen aufbrechen und Frauen auf allen Ebenen zu Gute kommen. Die Quote ist ein Meilenstein für die Gleichberechtigung.“
Bundesfrauenministerin Manuela Schwesig:
„Der Kulturwandel hat begonnen. Das Gesetz wird nicht nur für Frauen in Führungsgremien wirken. Es wird für alle Frauen wirken, die in den Unternehmen und im öffentlichen Dienst arbeiten. Die feste Frauenquote gilt für große Unternehmen, und damit für viele, viele Frauen, die dort beschäftigt sind. Die Widerstände gegen dieses Gesetz machen die Widerstände sichtbar, die jede Frau im Arbeitsalltag überwinden muss. Er hat gezeigt, dass wir für Frauenrechte kämpfen müssen. Veränderung kommt nicht von allein.“
Hintergrund:
Der Anteil von Frauen in den Aufsichtsräten der 200 größten Unternehmen in Deutschland betrug Ende 2014 laut Managerinnen-Barometer des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) 18,4 Prozent. In den Vorständen dieser Unternehmen sind nur 5,4 Prozent Frauen.
Das Gesetz sieht für den Bereich der Privatwirtschaft im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
- Für Aufsichtsräte von Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, gilt eine Geschlechterquote von 30 Prozent. Die Quotenregelung greift damit bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmern sowie bei Europäischen Aktiengesellschaften (SE), bei denen sich das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt. Die betroffenen Unternehmen müssen die Quote ab 2016 sukzessive für die dann neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten beachten. Die Mindestquote gilt grundsätzlich für den gesamten Aufsichtsrat als Organ. Dieser Gesamterfüllung kann jedoch von der Anteilseigner- oder der Arbeitnehmerseite vor jeder Wahl widersprochen werden, so dass jede Seite die Mindestquote für diese Wahl gesondert zu erfüllen hat. Bei Nichterfüllung ist die quotenwidrige Wahl nichtig. Die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehenen Plätze bleiben rechtlich unbesetzt („leerer Stuhl“).
- Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, werden verpflichtet, Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management-Ebenen festzulegen. Über die Zielgrößen und deren Erreichung müssen sie öffentlich berichten. Der Kreis der betroffenen Unternehmen erfasst neben Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien auch GmbHs, eingetragene Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Eine Mindestzielgröße ist nicht vorgesehen. Die Unternehmen können sie selbst setzen und sich an ihren Strukturen ausrichten. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten: Liegt der Frauenanteil in einer Führungsebene unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen nicht hinter dem tatsächlichen Status Quo zurückbleiben. Die bis zum 30. September 2015 erstmals festzulegende Frist zur Erreichung der Zielgrößen darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern. Die folgenden Fristen dürfen nicht länger als fünf Jahre sein.
Für den öffentlichen Dienst enthält das Gesetz folgende Regelungen:
- Damit der Bund mit gutem Beispiel vorangeht, wird das Bundesgremienbesetzungsgesetz mit dem Ziel der paritätischen Vertretung von Frauen und Männern in Gremien novelliert, deren Mitglieder der Bund bestimmen kann. Für die Besetzung von Aufsichtsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, gilt ab 2016 eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für alle Neubesetzungen dieser Sitze. Ab dem Jahr 2018 ist es Ziel, diesen Anteil auf 50 Prozent zu erhöhen. Für wesentliche Gremien, in die der Bund Mitglieder entsendet, gilt das gleiche Ziel.
- Zur Erhöhung des Frauenanteils an Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes sowie zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit wird zudem das Bundesgleichstellungsgesetz umfassend novelliert. Die Bundesverwaltung wird künftig insbesondere verpflichtet, sich für jede Führungsebene konkrete Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauen- beziehungsweise Männeranteils zu setzen. Zielvorgaben und Maßnahmen sind im Gleichstellungsplan der jeweiligen Dienststelle darzustellen.
Quelle: BMJV
Fragen und Antworten zum Gesetz (PDF)