Wie berichtet, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u. a.) entschieden, dass es mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2007 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303/16) nicht vereinbar sei, wenn sich die Grundgehaltsstufe eines Beamten innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bei seiner Einstellung nach seinem Lebensalter richtet (§§ 27, 28 BBesG a. F.). Gleichwohl schreibe das Unionsrecht nicht vor, den diskriminierten Beamten rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe (Endgrundgehalt) zu zahlen. Das Urteil des EuGH bezog sich dabei ausschließlich auf die Rechtskreise „Berliner Besoldungsgesetze“ und „Bundesbesoldungsgesetze“.
Gegenstand der nunmehr entschiedenen Revisionsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts war die Frage, ob und in welcher Höhe die Beamten wegen der früheren diskriminierenden Wirkung der besoldungsrechtlichen Bestimmungen nach nationalem Recht oder unionsrechtlichen Grundsätzen Ansprüche auf höhere Besoldung, Schadenersatz oder Entschädigung haben. Die insgesamt 15 Revisionsverfahren von denen zwei vom dbb geführt wurden, betreffen Beamte aus den Bundesländern Sachsen und Sachsen- Anhalt, sowie Klagen von Soldaten gegen den Bund. Neben der o. g. Frage war auch zu klären, inwieweit eine rückwirkende Änderung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, mit denen der Gesetzgeber den Anforderungen der Richtlinie 2000/78/EG Rechnung tragen wollte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 dazu festgestellt, dass die früheren gesetzlichen Regelungen zu den Dienstaltersstufen (§§ 27, 28 BBesG a. F.) jüngere Beamte wegen des Alters ungerechtfertigt benachteiligen.
Als Konsequenz hieraus hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht die von den Klägern angestrebte Bezahlung nach der höchsten Dienstaltersstufe zuerkannt. Vielmehr beschränken sich die Ansprüche der Beamten nach dem Urteil auf einen Entschädigungsanspruch von maximal 100,00 € monatlich auf der Basis des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Dieser Entschädigungsanspruch war nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nur bis zur Überleitung in ein neues unionsrechtlich beanstandungsfreies Besoldungssystem in den Ländern bzw. im Bund zuzusprechen. Für den Freistaat Sachsen wurde insoweit auch die rückwirkende Einführung der neuen Besoldung zum 1.September 2006 für zulässig erachtet.
Nachdem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erst Mitte August 2006 eingeführt wurde, kam für Beamte nach sächsischem Besoldungsrecht hier höchstens ein Anspruch in Höhe von 50,00 € in Frage.
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Einführungen von diskriminierungsfreien Besoldungssystemen und die unterschiedlichen Zeitpunkte der Geltendmachung des Klageanspruchs wurden einige Klagen abgewiesen, in anderen Fällen wurde Beträge zwischen 50,00 € und 5.550,00 € ausgesprochen.
Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 finden Sie hier.
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