„Die ungleichen Auswirkungen auf die Arbeitsverteilung, auf die Mehrarbeit sowie auf die Bezahlung von – oftmals familiär bedingter – Teilzeitarbeit aufgrund der unterschiedlichen Teilzeitnenner werden von den Kolleginnen und Kollegen kritisiert“, erklärte Stolp weiter.
Der VRB unterstützt im Weiteren die Aufhebung der starren Grenzen bei der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte gem. § 4 Satz 3 AZV. Diese führe zu einer höheren Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung und damit zu verbesserten Beschäftigungsbedingungen. So werde insbesondere Beamtinnen und Beamte, die sich die Kinderbetreuung oder die Pflege naher Angehörigen mit dem Partner oder anderen teilen, eine höhere Teilzeitquote ermöglicht.
Das Pilotprojekt „Langzeitkonten“ gestattet Beamtinnen und Beamten eine erhöhte Zeitsouveränität durch finanziell abgesicherte Freistellungsphasen, vor allem für Pflege-und Kinderbetreuungszeiten. Der VRB begrüßt daher, dass nunmehr weitere Ressorts am Pilotprojekt teilnehmen können und dass die geltende Experimentierklausel zu den Langzeitkonten gem. § 7 a AZV im Hinblick auf die Regelungen zum Ansparen und Ausgleich von Zeitguthaben erweitert wird.
Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Ansparphase auf bis zu fünf Jahre (bis Ende 2020) verlängert wird, die maximale Ansparung auf 1400 Stunden erhöht wird und die Entnahme von Guthaben über 2016 hinaus möglich sein soll. Der VRB bedauert jedoch, dass drei Jahre vor Erreichen der Antragsaltersgrenze ein Zeitausgleich lediglich in Form von Teilzeit ermöglicht und die Inanspruchnahme eines Blockmodells ausgeschlossen wird.
„Regelungen zu einer gerechten und individuellen Gestaltung der Arbeitszeit tragen zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Arbeitgeber bei und fördern somit auch die Nachwuchsgewinnung“; machte Matthias Stolp zum Abschluss seiner Stellungnahme deutlich.
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