19. September 2014 Artikel drucken Artikel versenden

Das Oktoberfest – auch ein Fest der Patente

Das Oktoberfest – auch ein Fest der Patente
Foto: piu700 / pixelio.de
Morgen beginnt das 181. Oktoberfest. Vom 20. September bis 5. Oktober 2014 werden über sechs Millionen Besucher in München erwartet. Das größte Volksfest der Welt ist aber auch ein Wegweiser neuer Technologien und somit ein „Fest der Patente“. Spitzenreiter sind die Bierzapfhähne mit 1813 Patenten. 285 Patente bestehen für Hähnchengrills, 130 Patente für Achterbahnen und 43 auf Riesenräder. Das Patent schützt neue technische Erfindungen. Es verleiht seinem Inhaber das räumlich begrenzte und zeitlich befristete Privileg, die patentierte Erfindung allein zu nutzen und anderen die nicht autorisierte gewerbliche Nutzung zu verbieten.

Das Bundespatentgericht ist für Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zuständig, soweit es darum geht, dass ein Schutzrecht gewährt, versagt oder wieder entzogen werden soll. Dabei entscheidet es über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines Patents als erstinstanzliches Gericht. Als zweite Instanz ist es u.a. für Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts in Patentverfahren zuständig. Nicht in die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts fallen hingegen Streitigkeiten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte; hierfür sind die Zivilgerichte zuständig.

„Die meisten Bürgerinnen und Bürger kennen den Rechtspfleger als sachlich unabhängiges Organ der Rechtspflege für zahlreiche Geschäfte bei den Amtsgerichten und Staatsanwaltschaften. Aber auch beim Bundespatentgericht gibt es Rechtspflegeraufgaben; diese sind in § 23 RpflG geregelt. Danach sind Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger insbesondere in die Zulässigkeitsprüfung bei Einlegung der Beschwerde in Patent- und Markensachen, sowie bei Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eingebunden, bearbeiten das Akteneinsichts- und das Kostenfestsetzungsverfahren“, so die Vorsitzende der Abteilung München des VRB, Katja Maßenberg. Darüber hinaus sind Kolleginnen und Kollegen in allen Bereichen der Gerichtsverwaltung eingesetzt.

Der VRB setzt sich dafür ein, dass der Beamte des gehobenen Justizdienstes nicht nur als Urkundsbeamter, sondern als Rechtspfleger im Sinne des Rechtspflegergesetzes und damit als sachlich unabhängiges Organ der Rechtspflege in allen Gerichtszweigen, so auch in der Verfassungs- und Spezialgerichtsbarkeit (Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit) seinen Einsatz findet. Damit soll das Berufsbild des Rechtspflegers vor allem im Bereich der Obersten Bundesgerichte gestärkt werden.

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