Im Wesentlichen wird mit der Änderungsverordnung das Urlaubsrecht für Bundesbeamtinnen und -beamte an die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes angepasst, unter anderem
Darüber hinaus wird vor dem Hintergrund des Tarifabschlusses 2014 die Angleichung an den Tarifbereich vorgenommen. Künftig soll ein einheitlicher Urlaubsanspruch von 30 Tagen Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte und für Bundesbeamtinnen und -beamte gewährt werden.
Da die Festlegung des Erholungsurlaubs gem. § 5 Abs 1 EUrlV jedoch weiterhin an die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auf die Kalendertage anknüpft, bleibt bei der Bemessung des Urlaubsanspruchs die seit 2006 im Bundesbereich existierende unterschiedliche Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 39 Wochenarbeitsstunden der Tarifbeschäftigten und regelmäßig 41 Wochenarbeitsstunden der Beamtinnen und Beamten noch immer außer Betracht. „Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs liegen in der Notwendigkeit von Regeneration und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, die mit einem größeren Arbeitszeitumfang zunimmt. Wir sprechen uns deshalb – da ein höherer Urlaubsanspruch gegenüber dem Tarifbereich im Rahmen einer beamtenrechtlich eigenständigen Lösung in vorliegenden Zusammenhang wohl nicht durchsetzbar sein wird – für eine entsprechende Reduzierung der Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten aus“, so Stolp in seiner Stellungnahme.
Kritisch äußerte sich der VRB-Vorsitzende, der sich in seiner Verbandspolitik insbesondere für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf stark macht, dass es im Verordnungsentwurf erneut verpasst wurde, eine familienfreundliche Regelung zur Inanspruchnahme halber Tage Erholungsurlaub aufzunehmen. „Die Erfahrungen vieler Mütter und Väter haben doch gezeigt, dass die bisherigen Regelungen in der Erholungsurlaubsverordnung und der Sonderurlaubsverordnung für die Kinderbetreuung im Krankheitsfall, aber auch zur Betreuung in den Ferien der Kindertagesstätten und Schulen nicht ausreichen. Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere in Haushalten, in denen beide Elternteile voll berufstätig sind, sollten daher auch halbe Tage Erholungsurlaub – ggf. in einem festgelegten Rahmen – ermöglicht werden“, erklärte Stolp.
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