Europäischer Gerichtshof soll Beamtenbesoldung prüfen

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll die Vereinbarkeit der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin mit europäischem Recht prüfen. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mehrere Klageverfahren von Beamten des Landes Berlin ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die bis 31. Juli 2011 in Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen und die Regelungen für die Überleitung der Beamten in das ab 1. August 2011 geltende Besoldungsrecht mit den europäischen Vorschriften zum Schutz gegen Diskriminierung wegen des Alters vereinbar sind und welche Rechtsfolgen sich im Falle eines Verstoßes ergeben (VG 7 K 425.12 u.a.).

Nach dem bis zum 31. Juli 2011 geltenden Besoldungsrecht bildete das vom Lebensalter abhängige Besoldungsdienstalter den Anknüpfungspunkt für die erstmalige Zuordnung zu einer Besoldungsstufe.

Bei zeitgleicher Begründung eines Beamtenverhältnisses erhielt daher der lebensältere Beamte höheres Gehalt als der lebensjüngere Beamte. Nach neuer Rechtslage knüpft die Bezahlung für ab dem 1. August 2011 ernannte Beamte grundsätzlich nur noch an die tatsächliche Berufserfahrung an. Bei sog. Bestandsbeamten wird abweichend hiervon in Anknüpfung an die erreichte Besoldungshöhe eine entsprechende Berufserfahrung fingiert; damit werden Beamte, die in einem höheren Lebensalter eingestellt wurden, weiterhin gegenüber solchen Beamten bevorzugt, die in jüngeren Jahren eingestellt wurden.

In einer Reihe von Klageverfahren rügen die Kläger, die Bemessung ihrer Besoldung verstoße gegen das europäische Verbot der Altersdiskriminierung. Denn die Bemessung des Grundgehalts der Beamten orientiere sich auch weiterhin an ihrem Alter bei der Begründung des Beamtenverhältnisses, ohne dass hierfür ein hinreichender Rechtfertigungsgrund ersichtlich sei. Diese Diskriminierung könne bis zur Überführung der Beamtenbesoldung in ein diskriminierungsfreies System nur durch die Gewährung von Besoldung aus der höchsten Stufe ausgeglichen werden. Auch würden die seit dem 1. August 2011 in Berlin geltenden neuen besoldungsrechtlichen Regelungen die Altersdiskriminierung der Beamten, die bereits am 31. Juli 2011 in einem Beamtenverhältnis gestanden hätten, nicht beseitigen, sondern unbegrenzt fortführen.

Für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte hat sich die gleiche Problematik durch die Besoldungsneuregelung im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes ergeben. Der VRB bedauert, dass sich der dbb im Hinblick auf die höchstrichterliche Klärung der damit verbundenen Fragestellungen nicht entschließen konnte, auch auf Bundesebene entsprechende Musterverfahren anzustrengen. Damit konnte der dbb auch den Einzelmitgliedern des VRB keinen Rechtsschutz gewähren, deren Widersprüche gegen die Besoldungsbemessung zurückgewiesen wurden.

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