Bundesregierung beschließt Musterfeststellungsklage

Katarina Barley
Foto: Thomas Köhler / photothek
Bundesjustiz- und -verbraucherschutzministerin Dr. Katarina Barley
Die Bundesregierung hat am 9. Mai 2018 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen. Anschließend werden der Bundesrat und der Deutsche Bundestag zügig über den Gesetzentwurf beraten.

Das Gesetz, das schon zum 1. November 2018 in Kraft treten soll, wird die Durchsetzung von Verbraucherrechten stärken. Verbraucherrechte auf dem Papier sind nutzlos, wenn sie nicht effektiv und schnell durchgesetzt werden können. Die Musterfeststellungsklage wird deshalb helfen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte künftig schneller, einfacher und kostengünstiger durchsetzen können.

Dazu Bundesjustiz- und -verbraucherschutzministerin Dr. Katarina Barley: „Ich freue mich, dass wir die Musterfeststellungsklage heute auf den Weg bringen konnten. Insbesondere wenn die möglichen Klagekosten höher sind als der eingeklagte Betrag, überlegen es sich Verbraucherinnen und Verbraucher zwei Mal, ob sie ihr gutes Recht einfordern. Das geht vielen gegen den Gerechtigkeitssinn. Mit dieser ,Eine-für-Alle-Klage‘ können Verbraucherinnen und Verbraucher kostengünstig und unbürokratisch zu ihrem Recht zu kommen. Sie brauchen nicht selbst zu klagen, sondern können dies einem Verband überlassen, der dann für sie vor Gericht zieht. Mit der Musterfeststellungsklage werden Verbraucherrechte effektiv gestärkt."

Wer kann klagen?

Mit der Einführung der Musterfeststellungsklage sollen anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären lassen können, ohne dass diese zunächst selbst klagen müssen. Die Verbraucherverbände müssen strenge Voraussetzungen erfüllen, damit gewährleistet ist, dass die Musterfeststellungsklage ausschließlich sachgerecht und im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher erfolgt und nicht zur gezielten Schädigung von Unternehmen missbraucht werden kann.

Wie soll das Musterfeststellungsverfahren ablaufen?

Wenn mindestens zehn Verbraucherinnen und Verbraucher von demselben Fall betroffen sind, soll die Klage von einem besonders qualifizierten Verbraucherverband erhoben werden können und sodann auf Veranlassung des Gerichts in einem Klageregister, das zum 1. November 2018 beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden wird, öffentlich bekannt gemacht. Hier sollen betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Ansprüche z.B. gegenüber einem Unternehmen anmelden können – und zwar kostenlos und ohne Anwaltszwang. Die Anmeldung hat für die Verbraucher und Verbraucherinnen zwei Vorteile: Zum einen wird die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der Klage gehemmt; zum anderen entfalten die Feststellungen des Urteils für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher und Verbraucherinnen Bindungswirkung. Melden sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 Verbraucher und Verbraucherinnen an, wird das Verfahren durchgeführt. Die Musterfeststellungsklage kann entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Auf der Grundlage eines Urteils können die angemeldeten Verbraucher und Verbraucherinnen anschließend ihre individuellen Ansprüche durchsetzen.

Zusammenfassung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungklage (MFK) (PDF, 31KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Quelle. BMJV

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